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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nispel GmbH

  1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferung, Leistungen und Angebote der Nispel GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Nispel GmbH bestätigt werden.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Nispel GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Nispel GmbH. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für die Nispel GmbH nicht verbindlich. Die Nispel GmbH behält sich das Recht vor, einen Vertrag mittels Rechnung zu bestätigen. Bei Dienstleistungen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/ Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

  1. Preise

Bis zu einem Bestellwert von EUR 500,00 berechnet die Nispel GmbH für Verpackung, Transport, Fracht und Versicherungen EUR 9,50 / je Versandeinheit zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht anders vereinbart. Bei einem Bestellwert von über EUR 500,00 übernimmt die Nispel GmbH die Kosten für Verpackung, Transport, Fracht und Versicherung. Bei allen Lieferungen bleibt der Versand bei Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisen-beschaffung etc. berechtigen die Nispel GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufaufträgen dient der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis als Grundlage. Auch hier berechtigen Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufauftrages die Nispel GmbH zur Preisanpassung.

  1. Liefer- und Leistungszeiten

Alle Lieferungsvereinbarungen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sind aufgrund von Ereignissen, die der Nispel GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anforderung, bzw. auch wenn diese bei Lieferanten der Nispel GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Nispel GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Nispel GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Nispel GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Nispel GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Sofern die Nispel GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, so stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur zu, wenn die Unmöglichkeit oder der Verzug auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Nispel GmbH beruht.

  1. Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware den den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Nispel GmbH verlassen hat. Bei Sendungen an die Nispel GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Nispel GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Nispel GmbH sind nach vorhergehender Einigung per Bar-Nachnahme, Verrechnungsscheck, bar, Vorauskasse, Euroscheck oder mit Zahlungsziel innerhalb 14 Tagen netto zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reparaturen und Instandsetzungen sind grundsätzlich netto zahlbar. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Sind bereits Kosten der Beitreibung oder Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Kunde ist zu Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der Nispel GmbH gutgeschrieben worden ist. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Nispel GmbH ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Wenn der Nispel GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Bank einen Scheck nicht einlöst, so ist die Nispel GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Nispel GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  1. Eigentumsvorbehalt

a)

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Nispel GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Nispel GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

b)

Die Ware bleibt Eigentum der Nispel GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Nispel GmbH als Hersteller oder Vertreiber, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum bzw. Miteigentum der Nispel GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilgemäß (Rechnungswert) auf die Nispel GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Nispel GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Nispel GmbH Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c)

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an die Nispel GmbH ab. Die Nispel GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Nispel GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

d)

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Nispel GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigt, damit die Nispel GmbH Ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Nispel GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

e)

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Nispel GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe-ansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Nispel GmbH liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

  1. Gewährleistung

a)

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so liefert die Nispel GmbH nach Ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungs-ansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nicht anders durch die Nispel GmbH angegeben, 12 Monate ab Auslieferung an den Besteller. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Nispel GmbH bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Nispel GmbH aus.

b)

Bei fehlgeschlagener Nachbesserung/Ersatzlieferung steht dem Kunden ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu.

c)

Offensichtliche Mängel müssen der Nispel GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

d)

Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

e)

Von der Nispel GmbH als fertige Funktionseinheit gelieferte oder reparierte Produkte dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Nispel GmbH geöffnet und verändert werden. Bei eigenmächtigen Eingriffen des Kunden selbst oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte entfallen Gewährleistungsansprüche jedweder Art.

  1. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Nispel GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadens-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mängelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist nur auf die, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. In jedem Fall bleiben die Haftung der Nispel GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus deliktischer Produzentenhaftung unberührt.

  1. Datenschutz

Die Nispel GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, zu verarbeiten. Wir nutzen die Daten unter Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiter verarbeitet werden.

  1. Export

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn, Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Ware einzuholen.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

a)

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Nispel GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen.

b)

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird der Sitz der Nispel GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten vereinbart.

c)

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.

Datteln im Juli 2024

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